Die tierärztliche Gebührenordnung (GOT) vom 28. Juli 1999, die für uns Tierärzte verbindlich ist, erlaubt die Anwendung des 1-fachen, 2-fachen oder 3-fachen Satzes. Wir richten uns im Normalfall nur nach dem 1-fachen Satz. Die verwendeten Medikamente berechnen wir nach der Arzneimittelpreisverordnung. Als Tierärzte sind wir, im Gegensatz zu Humanmedizinern, verpflichtet von Ihnen die gesetzliche Mehrwertsteuer auf Leistungen und Medikamente zu verlangen und müssen diese jeden Monat an das Finanzamt überweisen. So setzt sich zum Beispiel der Preis für eine Komplettimpfung beim Hund zusammen:
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